Vereinssatzung

Einführung

Unser Verein hat sich im Jahr 2023 eine neue Satzung gegeben, die du hier im Wortlaut lesen kannst. Das PDF mit dem beim Registergericht hinterlegten Text findest du hier zum Download.

Die Satzung als Verfassung unseres Vereins regelt das Verhältnis des Vereins „nach außen“ und das der Mitglieder zum Verein. Es ist also ein wichtiges Dokument und wenn du dich für eine Mitgliedschaft interessierst, wäre es toll, wenn du sie einmal lesen würdest.

Bei Fragen kannst du dich auch immer an unsere Schriftführung wenden: info[at]taunusklub-stammklub.de

Satzung des TAUNUSKLUB Stammklub gegr. 1868 e.V.

verabschiedet durch die Mitgliederversammlung am 25.02.2023

§ 1       Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist TAUNUSKLUB Stammklub gegr. 1868 e.V.

Der Sitz ist Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister Frankfurt am Main.

§ 2       Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Die Zwecke werden erfüllt durch

  • Durchführung von Wanderungen,
  • Mitarbeit in Natur- und Heimatschutz,
  • Markierung von Wanderwegen im Taunus,
  • Unterhaltung eines Wanderheimes,
  • Förderung des Jugend- und Schulwanderns,
  • Herausgabe von dem Vereinszweck dienenden Schriften und Informationsmaterial.

§ 3       Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4       Mitgliedschaft

§ 4.1   Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und fördert.

Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen und wird mit der Bestätigung in Textform durch den Vorstand wirksam. Der Mitgliedsantrag für Minderjährige wird durch deren gesetzlichen Vertreter gestellt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 4.2   Mitgliederrechte

Die volljährigen Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige haben kein Stimmrecht.

§ 4.3   Mitgliederpflichten, Beiträge

Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diesen bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.

Die Mitgliederrechte stehen einem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag bezahlt hat.

Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4.4   Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Personen aus den Mitgliedern vorschlagen, denen die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden kann.

§ 4.5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung in Textform zum Ende eines Kalendervierteljahres beendet werden. Die Erklärung muss 6 Wochen vor dem Beendigungstermin dem Vorstand vorliegen.

Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, wenn diese trotz Mahnung den fälligen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln und sein Ansehen schädigen.

§ 5       Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

§ 6       Mitgliederversammlung

§ 6.1   Art und Häufigkeit der Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet als Präsenzveranstaltung statt. Bei außergewöhnlichen Umständen (z. B. einer Pandemie) kann sie jedoch als Onlineveranstaltung abgehalten werden, vorausgesetzt, dass diese nach der geltenden gesetzlichen Regelung zulässig ist.

Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Diese soll möglichst bis zum 31. März des laufenden Jahres stattfinden.

§ 6.2   Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit der Frist von mindestens 28 Tagen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Einladung erfolgt in Textform (E-Mail, Mitteilungsblatt).

Die Tagesordnung ist zusammen mit der Einladung in Textform bekanntzugeben, ebenso der vollständige Wortlaut aller vorliegenden Einzelanträge.

Eventuelle nachträglich zu versendende Ergänzungen/Korrekturen zur Tagesordnung beeinträchtigen nicht die fristgerechte Einladung zur Mitgliederversammlung.

Anträge seitens eines Mitgliedes sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie bis zum 14. Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen sind.

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  • Jahresbericht für das abgelaufene Jahr und Vorschau auf das laufende Jahr
  • Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr
  • Bericht der Revisoren zur Prüfung der Jahresabrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands nach Ende der Amtszeit oder Ausscheiden
  • Wahl der Revisoren nach Ende der Amtszeit oder Ausscheiden

§ 6.3   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das dringende Interesse des Vereines dies erfordert. Die Tagesordnung ist bei der Einladung bekannt zu geben, nachträgliche Ergänzungen sind nicht statthaft. Es gelten die in 6.2 genannten Regelungen zu den Einladungsmodalitäten und Fristen. Die Einladungsfrist kann in besonders dringenden Fällen auf 14 Tage verkürzt werden, auf die besondere Dringlichkeit ist bei der Einladung samt Begründung hinzuweisen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von Mitgliedern: Verlangen mindestens 1/3 der im Verein eingetragenen, volljährigen Mitglieder unter Unterschrift und unter Angabe des Grundes und Zweckes schriftlich beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so hat der Vorstand dem Folge zu leisten und dazu binnen 28 Tagen einzuladen. Die Tagesordnung mit Grund und Zweck ist dabei bekannt zu geben, nachträgliche Ergänzungen zu dieser Tagesordnung sind nicht statthaft. Es gelten die in 6.2 genannten Regelungen zu den Einladungsmodalitäten und Fristen. Die Einladungsfrist kann in besonders dringenden Fällen auf 14 Tage verkürzt werden, auf die besondere Dringlichkeit ist bei der Einladung samt Begründung hinzuweisen.

§ 6.4   Teilnehmer und Beschlussfähigkeit

An der Mitgliederversammlung nehmen normalerweise nur die Mitglieder des Vereins teil. Über die Anwesenheit von Gästen lässt der Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung abstimmen.

Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 6.5   Abstimmung

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht mit. Die Abstimmung hat auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl zu erfolgen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abweichend von der Regelung in Satz 1 bedürfen Satzungsänderungen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Einwendungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. Nach Beschlussfassung ist die Satzung nochmals beim zuständigen Finanzamt einzureichen und ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO zu beantragen.

§ 7       Vorstand

§ 7.1   Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Die Voraussetzung für die Bekleidung eines Postens im Vorstand ist die bestehende und ungekündigte Mitgliedschaft im Verein. Jeder Posten ist mit einer natürlichen und voll geschäftsfähigen Person zu besetzen.

Der geschäftsführende und vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

  • einem 1. Vorsitzenden,
  • einem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Leitern der einzelnen Vereinsabteilungen, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden können, wie zum Beispiel

  • Wandern
  • Heimatkunde und Kultur

Die Amtsdauer im Vorstand beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet mit dem Schluss der die Neuwahl vollziehenden Mitgliederversammlung. Jeder Posten wird einzeln und nacheinander gewählt. Vakant gewordene Posten werden auf der nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vor Ablauf seiner regulären Wahlperiode aus, so hat der verbleibende Vorstand das Recht, ein Ersatzmitglied aus den Reihen der volljährigen Vereinsmitglieder für den freigewordenen Posten zu bestimmen; diese Amtsdauer endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Der Posten ist durch Neuwahl zu besetzen.

Ämterhäufung im Vorstand ist nicht zulässig.

§ 7.2   Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Verpflichtungen von besonderer Tragweite und Geschäfte über 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) bedürfen der Zustimmung in Textform von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. Der Abschluss und die Kündigung von grundlegenden Verträgen bezüglich der Geschäftsstelle und des Feldbergturms bedürfen der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

Im Übrigen haben alle Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 8       Auflösung

§ 8.1   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch einen Beschluss von 3/4 der bei der Versammlung abgegebenen Stimmen herbeigeführt werden.

§ 8.2   Vermögensbindung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Taunusklub Gesamtverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Sollte der Taunusklub Gesamtverein e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren oder nicht steuerbegünstigt sein, so geht das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Heimatpflege und Heimatkunde im Sinne von § 52 (2) Nr. 21 AO.

Frankfurt, den 25.03.2023